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Steuerliche Aspekte der Investition in eine Solarstromanlage

Gewerbeanmeldung für die Solarstromanlage. Pflicht, sinnvoll oder kontraproduktiv? Diese Frage stellen sich viele, insbesondere Privatpersonen. Eines vorneweg: eine Gewerbeanmeldung ist nicht zwingend erforderlich. Die Erträge durch die Stromeinspeisung in das Stromnetz von privaten Solarstromanlagen stellen keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr stsatt und müssen daher nicht als Gewerbe angemeldet werden. Doch ist eine solche aus steuerlichen Aspekten vorteilhaft? Wir sagen nein. Denn Gewerbesteuer wird erst ab einer hoch angesetzten Gewinnschwelle fällig.

Ein weiteres Thema ist die Umsatzsteuer: Bei einer Einspeisung des erzeugten Solarstrom in das Stromnetz von mind. 50% sind Sie ersteinmal umsatzsteuerpflichtig. Beträgt Ihr Jahresumsatz jedoch weniger als 16.250 Euro, können Sie sich von dieser Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Zeitgleich verzichten Sie auf die Vorteile des Vorsteuerabzugs. Diese wirken sich weniger auf den Strompreis und die Umsätze direkt aus. Denn Umsatzsteuer sind "durchlaufende Posten", müssen an das Finanzamt abgeführt werden. Interessant wird die Umsatzsteuerpflicht deshalb, weil Sie von Ihren gesamten Ausgaben die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Dies bedeutet, dass all Ihre Ausgaben - Anlagenkosten wie Betriebskosten - um ca. 19% sinken. Das Gegenargument ist hier sicherlich der bürokratischeh Aufwand der Umsatzsteuervoranmeldung, die in den ersten Jahren in der Regel monatlich fällig ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Abschreibung der Solarstromanlage. Die Abschreibungdauer beträgt 20 Jahre. Die Verteilung der Investitionskosten müssen linear oder degressiv auf diesen Zeitraum verteilt sein. Bei der linearen Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Betrag steuerlich geltend gemacht, als 5% der Investitionskosten. Bei der degressiven Abschreibung können bis zu 15% vom Anlagenwert abgeschrieben werden, im 2. Jahr nochmals. Der abzuschreibende Betrag reduziert sich dann jedes Jahr. Darüber hinaus können per Sonderabschreibung nach §7 EStG innerhalb der ersten 5 Jahren 20% Sonderabschreibung genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Ansparabschreibung für die Solarstromanlage, im Jahr vor der Inbetriebnahme.

***Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Aktualität. Für weitere Informationen stehen wir in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne zur Verfügung, oder konsultieren Sie den Steuerberater Ihres Vertrauens.***



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Einspeisevergütung