Gewerbeanmeldung für die Solarstromanlage. Pflicht, sinnvoll
oder kontraproduktiv? Diese Frage stellen sich viele, insbesondere Privatpersonen.
Eines vorneweg: eine Gewerbeanmeldung ist nicht zwingend erforderlich. Die
Erträge durch die Stromeinspeisung in das Stromnetz von privaten Solarstromanlagen
stellen keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
stsatt und müssen daher nicht als Gewerbe angemeldet werden. Doch ist eine
solche aus steuerlichen Aspekten vorteilhaft? Wir sagen nein. Denn Gewerbesteuer
wird erst ab einer hoch angesetzten Gewinnschwelle fällig.
Ein weiteres Thema ist die Umsatzsteuer: Bei einer Einspeisung des erzeugten Solarstrom
in das Stromnetz von mind. 50% sind Sie ersteinmal umsatzsteuerpflichtig.
Beträgt Ihr Jahresumsatz jedoch weniger als 16.250 Euro, können Sie sich
von dieser Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Zeitgleich verzichten Sie
auf die Vorteile des Vorsteuerabzugs. Diese wirken sich weniger auf den
Strompreis und die Umsätze direkt aus. Denn Umsatzsteuer sind "durchlaufende
Posten", müssen an das Finanzamt abgeführt werden. Interessant wird die
Umsatzsteuerpflicht deshalb, weil Sie von Ihren gesamten Ausgaben die Mehrwertsteuer
vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Dies bedeutet, dass all Ihre Ausgaben
- Anlagenkosten wie Betriebskosten - um ca. 19% sinken. Das Gegenargument ist hier
sicherlich der bürokratischeh Aufwand der Umsatzsteuervoranmeldung, die in den ersten
Jahren in der Regel monatlich fällig ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Abschreibung der Solarstromanlage.
Die Abschreibungdauer beträgt 20 Jahre. Die Verteilung der Investitionskosten
müssen linear oder degressiv auf diesen Zeitraum verteilt sein. Bei der
linearen Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Betrag steuerlich geltend
gemacht, als 5% der Investitionskosten. Bei der degressiven Abschreibung
können bis zu 15% vom Anlagenwert abgeschrieben werden, im 2. Jahr nochmals.
Der abzuschreibende Betrag reduziert sich dann jedes Jahr. Darüber hinaus
können per Sonderabschreibung nach §7 EStG innerhalb der ersten 5 Jahren
20% Sonderabschreibung genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Ansparabschreibung
für die Solarstromanlage, im Jahr vor der Inbetriebnahme.
***Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Aktualität. Für weitere Informationen stehen wir in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne zur Verfügung, oder konsultieren Sie den Steuerberater Ihres Vertrauens.***